Artikel 15 VO (EG) 95/1439
Die Mitgliedstaaten erteilen Einfuhrlizenzen für die Einfuhr von Erzeugnissen im Rahmen der nicht landesspezifischen GATT-Zollkontingente für andere als die in Titel II Abschnitt A dieser Verordnung aufgeführten Lieferländer.
In den ersten drei Vierteljahren jedes Jahres werden diese Einfuhrlizenzen für bis zu einem Viertel der in Teil 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2808/2000 in Tonnen Lebendgewicht ausgedrückten Mengen und der in Teil 4 des Anhangs derselben Verordnung und in den späteren jährlichen Verordnungen über die Zollkontingente in Tonnen Schlachtkörpergewicht ausgedrückten Mengen erteilt.
Im September jedes Jahres erteilen die Mitgliedstaaten Einfuhrlizenzen bis zu dem verbleibenden Rest dieser Mengen.
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