Artikel 14 VO (EG) 95/1439
(1) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten in Feld 8 die Angabe des Ursprungslandes. Bei Erzeugnissen der KN-Codes 01041030, 01041080 und 01042090 enthalten der Lizenzantrag und die Lizenz in den Feldern 17 und 18 Angaben über das Reingewicht und gegebenenfalls die Zahl der einzuführenden Tiere.
Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr der Erzeugnisse aus dem angegebenen Land.
(2) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die in den freien Verkehr verbrachte Menge nicht größer sein als in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegeben; zu diesem Zweck wird in Feld 19 derselben Lizenz die Zahl „0” eingetragen.
(3) Einfuhrlizenzen, die für die Mengen erteilt wurden, die in Teil 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2808/2000 der Kommission(1) und in den späteren jährlichen Verordnungen über die Zollkontingente genannt sind, enthalten in Feld 24 mindestens eine der folgenden Angaben:
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Beschränkung des Zollsatzes auf Null (Anwendung von Teil 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2808/2000 und der späteren jährlichen Verordnungen über die Zollkontingente)
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(4) Einfuhrlizenzen, die für die Mengen erteilt wurden, die in Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2808/2000 und in den späteren jährlichen Verordnungen über die Zollkontingente genannt sind, enthalten in Feld 24 mindestens eine der folgenden Angaben:
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Beschränkung des Zollsatzes auf Null (Anwendung von Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2808/2000 und der späteren jährlichen Verordnungen über die Zollkontingente)
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(5) Die Einfuhrlizenz, die für die Mengen erteilt wurde, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1440/95 und in den späteren jährlichen Verordnungen über die Zollkontingente genannt sind, enthält in Feld 24 mindestens eine der folgenden Angaben:
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Beschränkung des Zollsatzes auf 10 % (Anwendung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1440/95 und der späteren jährlichen Verordnungen über die Zollkontingente)
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Fußnote(n):
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ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 1.
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