Artikel 13 VO (EG) 95/1439

(1) Die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 8 wird spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag ihrer Beantragung erteilt. Vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 1 dritter Unterabsatz gilt sie bis zum Tag des Ablaufs der gemäß Artikel 8 vorgelegten Ursprungsbescheinigung, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember des Jahres der Erteilung der Ursprungsbescheinigung.

In ausreichend begründeten außergewöhnlichen Fällen können die Mitgliedstaaten jedoch die Gültigkeitsdauer einer Einfuhrlizenz um einen Zeitraum bis zum 25. Januar des folgenden Jahres verlängern. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor dem 31. März jedes Jahres über die betreffenden Einfuhrmengen und Umstände eines jeden Lieferlandes.

Sobald die Kommission jedoch ein Lieferland aufgefordert hat, häufigere Angaben über die Erteilung der Ursprungsbescheinigungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) zu übermitteln, kann sie verlangen, daß die Einfuhrlizenz erst erteilt wird, nachdem sich die zuständige Behörde vergewissert hat, daß alle Angaben auf der Ursprungsbescheinigung den Angaben entsprechen, die in den der Kommission häufiger zugegangenen Mitteilungen enthalten waren. Die Lizenz wird unverzüglich danach erteilt.

(2) Einfuhrlizenzen werden nur für die in den jeweiligen Zollkontingenten festgesetzten Mengen und nur nach Stellung eines Antrags, dem eine gültige, für dasselbe Kalenderjahr erteilte Ursprungsbescheinigung beigefügt ist, erteilt.

(3) Bei ihrer Erteilung trägt jede Einfuhrlizenz in Feld 20 den Vermerk: „Erteilt gemäß Titel II Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1439/95” .

(4) Für die Erteilung der in Absatz 1 genannten Einfuhrlizenz wird keine Sicherheit verlangt.

(5) Die Einfuhrlizenz ist so schnell wie möglich nach ihrer Verwendung, und zwar spätestens fünf Tage nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer, an die erteilende Stelle zurückzusenden.

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