Artikel 12 VO (EG) 95/1439

(1) Eine in Anhang I verzeichnete erteilende Behörde muß

a)
als solche vom Ausfuhrdrittland anerkannt sein;
b)
sich verpflichten, die Angaben auf den Ursprungsbescheinigungen zu überprüfen;
c)
sich verpflichten, Ursprungsbescheinigungen nur für die Mengen und Zölle zu erteilen, die in der (Verordnung (EG) Nr. 1440/95) und in den späteren jährlichen Verordnungen über die Zollkontingente aufgeführt sind;
d)
sich verpflichten, der Kommission vor dem 15. jedes Monats die Mengen und KN-Codes, für die Ursprungsbescheinigungen erteilt wurden, sowie die Erteilungsnummer einer jeden Bescheinigung und das Jahr mitzuteilen, auf die sie sich bezieht, aufgeschlüsselt nach den zu entrichtenden Zöllen und den vorgesehenen Bestimmungsländern im Vormonat; sie muß sich jedoch, sobald Ursprungsbescheinigungen für 75 % der betreffenden Mengen erteilt wurden, für alle Erzeugnisse auf Aufforderung der Kommission verpflichten, die Kommission alle zweckdienlichen Auskünfte häufiger zu übermitteln;
e)
sich auf Aufforderung der Kommission verpflichten, der Kommission und, falls angemessen, den Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf den Ursprungsbescheinigungen nachgeprüft werden kann.

(2) Für den Fall, daß eine Ausstellungsbehörde nicht mehr anerkannt ist, es versäumt, ihren Verpflichtungen vollends nachzukommen oder falls eine neue Ausstellungsbehörde benannt wurde, kann das Verzeichnis von der Kommission überarbeitet werden.

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