Artikel 11 VO (EG) 95/1439

(1) Die Ursprungsbescheinigung gilt drei Monate ab dem tatsächlichen Zeitpunkt ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember des Jahres ihrer Erteilung.

Das Original der Ursprungsbescheinigung und eine Abschrift sind den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt zu übermitteln, an dem auch die entsprechende Einfuhrlizenz beantragt wird.

Ab dem 1. Oktober jedes Jahres dürfen jedoch Ursprungsbescheinigungen erteilt werden, die vom 1. Januar bis 31. März des folgenden Jahres für Kontingentsmengen desselben Jahres gelten, sofern sie erst ab diesem 1. Januar bei der Antragstellung auf Erteilung von Einfuhrlizenzen verwendet werden.

(2) Das Original wird von der die Einfuhrlizenz erteilenden Behörde aufbewahrt. Bezieht sich der Einfuhrlizenzantrag jedoch nur auf einen Teil der in der Ursprungsbescheinigung angegebenen Menge, so vermerkt die erteilende Behörde auf der Ursprungsbescheinigung die Menge, für die sie verwendet wurde, versieht sie mit ihrem Stempel und gibt sie dem Betreffenden zurück.

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