Artikel 10 VO (EG) 95/1439

(1) Die in Artikel 8 genannte Ursprungsbescheinigung wird auf dem in Anhang II abgebildeten Vordruck in einem Original und drei numerierten Abschriften in verschiedenen Farben erstellt.

Das Format des Vordrucks beträgt ungefähr 210 × 297 mm. Das Original wird auf Papier erstellt, das jegliche Manipulation durch mechanische oder chemische Mittel sichtbar werden läßt.

(2) Die Vordrucke werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt.

(3) Das Original und seine Abschriften werden entweder mit der Schreibmaschine oder von Hand ausgefüllt. Im letzteren Fall müssen Tinte und Großbuchstaben verwendet werden.

(4) Jede Bescheinigung erhält eine individuelle Seriennummer, die von der in Artikel 9 genannten erteilenden Behörde zugewiesen wird. Die Abschriften tragen dieselbe Seriennummer wie das Original.

(5) Jede Ursprungsbescheinigung trägt den Vermerk „Erteilt gemäß Titel II Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1439/95” .

(6) Die erteilende Behörde behält zwei Abschriften und übergibt das Original und eine Abschrift dem Antragsteller.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.