Artikel 9 VO (EG) 95/1439
(1) Die in Artikel 8 genannte Ursprungsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie gemäß dieser Verordnung von einer in dem Verzeichnis des Anhangs I aufgeführten erteilenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet ist.
(2) Die Ursprungsbescheinigung ist ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum ihrer Erteilung sowie den Gültigkeitstermin angibt und wenn sie den Stempel der erteilenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.
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