Artikel 8 VO (EG) 95/1439
Den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für Einfuhren im Rahmen der in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 genannten landesspezifischen Zollkontingente und für Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien, der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen, der Slowakei bzw. Rumänien andererseits ist eine gültige Ursprungsbescheinigung beizufügen.
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