Artikel 5 VO (EG) 95/1439

(1) Der Einfuhrlizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten die Angabe des Ursprungslands. Die Einfuhrlizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

(2) Die Einfuhrlizenz wird am fünften Arbeitstag erteilt, der auf den Tag der Antragstellung folgt.

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