Artikel 6 VO (EG) 95/1439
(1) Die Erteilung der Einfuhrlizenz hängt von der Leistung einer Sicherheit ab, die die Erfüllung der Verpflichtung sichern soll, die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen. Diese Sicherheit verfällt ganz, wenn die Einfuhr innerhalb dieser Frist nicht getätigt worden ist, bzw. teilweise, wenn sie innerhalb dieser Frist nur teilweise getätigt worden ist.
(2) Die Sicherheit für die Einfuhrlizenz beträgt:
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1 ECU je Stück für lebende Tiere,
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7 ECU je 100 kg für die übrigen Erzeugnisse.
Wird ein Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz abgelehnt, so wird die Sicherheit für die Menge, für die dem Antrag nicht stattgegeben wurde, unverzüglich freigegeben.
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