Artikel 13 VO (EG) 95/1445
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
- a)
- jeden Freitag ab 13.00 Uhr:
- i)
- die Lizenzanträge mit Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß Artikel 8 Absatz 1 (bzw. gegebenenfalls das Fehlen von Lizenzanträgen), die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche eingereicht wurden;
- ii)
- die in Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Lizenzanträge (bzw. gegebenenfalls das Fehlen von Lizenzanträgen), die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche eingereicht wurden;
- iii)
- die Mengen, für die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche Lizenzen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung erteilt wurden (bzw. gegebenenfalls die Nichterteilung von Lizenzen);
- iv)
- die Mengen, für die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche Lizenzen aufgrund von Lizenzanträgen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilt wurden, wobei jeweils das Datum der Antragstellung und das Bestimmungsland anzugeben sind;
- v)
- die Mengen, für die während der laufenden Woche Anträge auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz in dem in Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Fall zurückgezogen wurden;
- b)
- bis zum 15. jedes Monats für den vorangegangenen Monat:
- i)
- die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Lizenzanträge;
- ii)
- die Mengen, für die im Rahmen von Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Lizenzen erteilt und nicht genutzt wurden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen müssen folgende genaue Angaben enthalten:
- a)
- die Gewichtsmenge für jede in Artikel 8 Absatz 4 genannte Erzeugniskategorie;
- b)
- die nach Bestimmungsländern aufgeschlüsselte Menge für die einzelnen Kategorien.
Im Rahmen der Mitteilungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ist auch der Erstattungsbetrag für die einzelnen Kategorien anzugeben.
(3) Alle in Absatz 1 genannten Mitteilungen einschließlich derjenigen ohne Meldung müssen nach dem Muster des Anhangs IV erfolgen.
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