Artikel 13 VO (EG) 95/1445

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)
jeden Freitag ab 13.00 Uhr:

i)
die Lizenzanträge mit Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß Artikel 8 Absatz 1 (bzw. gegebenenfalls das Fehlen von Lizenzanträgen), die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche eingereicht wurden;
ii)
die in Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Lizenzanträge (bzw. gegebenenfalls das Fehlen von Lizenzanträgen), die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche eingereicht wurden;
iii)
die Mengen, für die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche Lizenzen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung erteilt wurden (bzw. gegebenenfalls die Nichterteilung von Lizenzen);
iv)
die Mengen, für die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche Lizenzen aufgrund von Lizenzanträgen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilt wurden, wobei jeweils das Datum der Antragstellung und das Bestimmungsland anzugeben sind;
v)
die Mengen, für die während der laufenden Woche Anträge auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz in dem in Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Fall zurückgezogen wurden;

b)
bis zum 15. jedes Monats für den vorangegangenen Monat:

i)
die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Lizenzanträge;
ii)
die Mengen, für die im Rahmen von Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Lizenzen erteilt und nicht genutzt wurden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen müssen folgende genaue Angaben enthalten:

a)
die Gewichtsmenge für jede in Artikel 8 Absatz 4 genannte Erzeugniskategorie;
b)
die nach Bestimmungsländern aufgeschlüsselte Menge für die einzelnen Kategorien.

Im Rahmen der Mitteilungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ist auch der Erstattungsbetrag für die einzelnen Kategorien anzugeben.

(3) Alle in Absatz 1 genannten Mitteilungen einschließlich derjenigen ohne Meldung müssen nach dem Muster des Anhangs IV erfolgen.

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