Artikel 12bis( VO (EG) 95/1445
(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Ausfuhren nach Kanada im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2051/96(1).
(2) Lizenzanträge für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2051/96 können nur in Mitgliedstaaten gestellt werden, die den kanadischen Hygienevorschriften genügen.
(3) Der Antrag auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz und die Lizenz selbst enthalten in Feld 7 die Angabe „Kanada” . Die Lizenz verpflichtet zur Ausfuhr aus dem Mitgliedstaat der Lizenzerteilung in dieses Bestimmungsland.
(4) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 dürfen die ausgeführten Mengen nicht die in der Lizenz ausgewiesenen Mengen überschreiten. Die Lizenz enthält in Feld 19 die Zahl „0” .
(5) Die Lizenz enthält in Feld 22 eine der in Anhang III C aufgeführten Angaben.
(6) Die Lizenzen dürfen nur am fünften Tag jedes Monats beantragt werden.
(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
- —
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an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde;
- —
spätestens am Ende des Monats der Antragstellung das Verzeichnis der Antragsteller.
(8) Überschreiten die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, die verfügbaren Mengen, so legt die Kommission einen einheitlichen Annahmesatz für die beantragten Mengen fest.
(9) Die Lizenzen werden am zehnten Arbeitstag erteilt, der auf den Tag der Antragstellung folgt. Für Anträge, die der Kommission nicht mitgeteilt worden sind, werden keine Lizenzen erteilt.
(10) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 gilt die Ausfuhrlizenz neunzig Tage ab dem Tag der tatsächichen Ausstellung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, nicht jedoch über den 31. Dezember des Jahres der Lizenzerteilung hinaus.
(11) Werden die beantragten Mengen gemäß Absatz 8 gekürzt, so wird die Sicherheit unverzüglich für jede Menge freigegeben, für die dem Antrag nicht stattgegeben wurde.
(12) Abgesehen von den in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 vorgesehenen Bedingungen wird die Sicherheit für die Ausfuhrlizenz nur gegen Vorlage des Nachweises über die Ankunft am Bestimmungsort gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 freigegeben.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 274 vom 26. 10. 1996, S. 18.
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