Artikel 12 VO (EG) 95/1445

(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 getätigte Ausfuhren.

(2) Der Antrag auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz für in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 genannte Erzeugnisse kann nur in einem Mitgliedstaat gestellt werden, der den Hygienebedingungen des Einfuhrlandes entspricht.

(3) Der Antrag auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz und die Lizenz selbst enthalten in Feld 7 die Angabe „USA” . Die Lizenz verpflichtet zur Ausfuhr aus dem Mitgliedstaat der Lizenzerteilung in dieses Bestimmungsland.

(4) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 dürfen die ausgeführten Mengen nicht die in der Lizenz ausgewiesenen Mengen überschreiten. Die Lizenz enthält in Feld 19 die Zahl „0” .

(5) Die Lizenz enthält in Feld 22 eine der in Anhang III B aufgeführten Angaben.

(6) Der Lizenzantrag darf nur in den ersten zehn Tagen jedes Vierteljahres gestellt werden.

(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde;

spätestens am Ende des Monats der Antragstellung das Verzeichnis der Antragsteller.

(8) Überschreiten die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, die verfügbaren Mengen, so setzt die Kommission einen einheitlichen Annahmesatz für die beantragten Mengen fest.

(9) Die Lizenzen werden am zehnten Arbeitstag erteilt, der auf den Tag der Antragstellung folgt. Für Anträge, die der Kommission nicht mitgeteilt worden sind, werden keine Lizenzen erteilt.

(10) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 gilt die Ausfuhrlizenz neunzig Tage ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, nicht jedoch über den 31. Dezember des Jahres der Lizenzerteilung hinaus.

(11) Werden die beantragten Mengen gemäß Absatz 8 gekürzt, so wird die Sicherheit unverzüglich für jede Menge freigegeben, für die dem Antrag nicht stattgegeben wurde.

(12) Abgesehen von den in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 vorgesehenen Bedingungen wird die Sicherheit für die Ausfuhrlizenz nur gegen Vorlage des Nachweises über die Ankunft am Bestimmungsort gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 freigegeben.

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