Artikel 7a VO (EG) 95/1445
(1) Auf Antrag des Marktteilnehmers stellen die Mitgliedstaaten unverzüglich Ausfuhrlizenzen für Rindfleischerzeugnisse der KN-Codes 02061091, 02061099, 02062100, 02062200, 02062999, 02109959 und ex15020090 aus, die zur Ausfuhr in die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas bestimmt sind.
(2) Die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen wird auf 60 Tage festgesetzt; sie enthalten in Feld 20 den Vermerk: „Ohne Erstattung” .
(3) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 enthalten die Lizenzen in Feld 16 den achtstelligen KN-Code.
(4) Die Bestimmungen der Artikel 9 und 13 gelten nicht für die gemäß dem vorliegenden Artikel erteilten Lizenzen.
(5) Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt nicht für die Lizenzen gemäß Absatz 1.
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