Artikel 8 VO (EG) 95/1445

(1) Für die Ausfuhren von Erzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird und eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung erteilt werden muss, beläuft sich die Gültigkeitsdauer der Lizenzen auf:

fünf Monate zuzüglich des laufenden Monats für Erzeugnisse des KN-Codes 010210 und auf 75 Tage für die Erzeugnisse der KN-Codes 010290 und 1602,

60 Tage für die übrigen Erzeugnisse

ab dem Tag der Ausstellung im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(1).

Bei Ausfuhrlizenzen für Rindfleischerzeugnisse, die im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 erteilt werden, läuft die Gültigkeitsdauer jedoch

für die Erzeugnisse des KN-Codes 010210 am Ende des fünften Monats,

für die übrigen Erzeugnisse am Ende des vierten Monats

ab, der auf den Tag ihrer Ausstellung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 derselben Verordnung folgt.

Abweichend von Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird die Frist von 21 Tagen für die Erzeugnisse des KN-Codes 010210 auf 90 Tage verlängert.

(2) Für Ausfuhren, für die keine Ausfuhrerstattung beantragt wird, beläuft sich die Gültigkeitsdauer der Lizenzen auf

45 Tage für die Ausfuhren von gefrorenem Rindfleisch aus den Interventionsbeständen,

60 Tage für die übrigen Erzeugnisse

ab dem Tag ihrer Ausstellung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88.

Die Lizenzanträge und die Lizenzen tragen in Feld 20 den Vermerk

„INTERVENTIONSERZEUGNISSE OHNE ERSTATTUNG Verordnung (EG) Nr.” bei den im ersten Gedankenstrich genannten Lizenzen,

„OHNE ERSTATTUNG” bei den im zweiten Gedankenstrich genannten Lizenzen.

(3) Die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten in Feld 15 die Warenbezeichnung und in Feld 16 den zwölfstelligen Erzeugniscode der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen sowie in Feld 7 die Angabe des Bestimmungslandes.

(4) Die in Artikel 13a Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 genannten Erzeugniskategorien sind in Anhang III aufgeführt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

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