Artikel 9 VO (EG) 95/1445

(1) Die Sicherheit für die Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung beträgt

a)
EUR 26/Stück für lebende Tiere,
b)
15 EUR/100 kg für Erzeugnisse des Codes 0201 30 00 9100 der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen,
c)
9 EUR/100 kg Eigengewicht für die übrigen Erzeugnisse.

(2) Die Sicherheit für die anderen als die in Absatz 1 genannten Ausfuhrlizenzen beträgt

a)
7 ECU/Stück für lebende Tiere,
b)
3 ECU/100 kg Eigengewicht für die übrigen Erzeugnisse.

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