Artikel 10 VO (EG) 95/1445

(1) Die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung können bei den zuständigen Behörden vom Montag bis Freitag jeder Woche beantragt werden.

Die Ausfuhrlizenzen werden an dem auf die Woche des Eingangs des Antrags folgenden Mittwoch ausgestellt, sofern die Kommission innerhalb dieser Frist keine der in Absatz 2 oder 2a genannten Maßnahmen trifft.

Die im Rahmen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beantragten Lizenzen werden unverzüglich ausgestellt.

Abweichend von Unterabsatz 2 kann die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 einen anderen Tag als den Mittwoch für die Ausstellung der Ausfuhrlizenzen festsetzen, wenn dieser Tag nicht eingehalten werden kann.

(2) Würde die Erteilung der Ausfuhrlizenzen dazu führen, dass die verfügbaren Finanzbeträge überschritten werden oder überschritten werden zu drohen oder die Höchstmengen, die während des betreffenden Zeitraums unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen von Artikel 33 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ausgeführt werden können, erschöpft werden oder erschöpft werden zu drohen oder dass die Kontinuität der Ausfuhren nicht gewährleistet werden kann, so kann die Kommission

a)
einen einheitlichen Annahmesatz der beantragten Mengen festsetzen,
b)
die Anträge ablehnen, für die noch keine Ausfuhrlizenzen bewilligt wurden,
c)
die Antragstellung für Ausfuhrlizenzen höchstens fünf Arbeitstage lang aussetzen, wobei allerdings nach dem Verfahren des Artikels 43 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 eine längere Aussetzungsfrist beschlossen werden kann.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe c) genannten Fällen sind während der Aussetzungsfrist eingereichte Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz unzulässig.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Maßnahmen können nach Erzeugniskategorien und Bestimmungen oder Bestimmungsgruppen getroffen oder differenziert werden.

2a. Die in Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen können auch getroffen werden, wenn sich die Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf Mengen beziehen, die die normalen Absatzmengen für eine Bestimmung oder eine Bestimmungsgruppe überschreiten oder überschreiten zu drohen und die Erteilung der beantragten Lizenzen die Gefahr von Spekulationsgeschäften, einer Wettbewerbsverzerrung zwischen Marktteilnehmern oder der Störung der betreffenden Handelsströme oder des Gemeinschaftsmarktes mit sich bringt.

(3) Werden beantragte Mengen abgelehnt oder gekürzt, so wird die Sicherheit umgehend für jede Menge freigegeben, für welche dem Antrag nicht stattgegeben wurde.

(4) Wird ein einheitlicher Annahmesatz unter 90% festgelegt, so wird die Lizenz abweichend von Absatz 1 spätestens am elften Arbeitstag nach der Veröffentlichung dieses Prozentsatzes im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erteilt. Der Marktteilnehmer hat die Möglichkeit, in den zehn Arbeitstagen nach dieser Veröffentlichung

entweder seinen Antrag zurückzuziehen, worauf die Sicherheit umgehend freigegeben wird;

oder die sofortige Erteilung zu beantragen; in diesem Fall wird die Lizenz unverzüglich, spätestens aber am fünften Arbeitstag nach der Antragstellung des Lizenzantrags, von der zuständigen Stelle erteilt.

(5) Abweichend von Absatz 1 werden die Lizenzen, die Anträge betreffen, die sich auf höchstens 25 Tonnen Erzeugnisse der KN-Codes 0201 und 0202 beziehen, unverzüglich ausgestellt. In diesem Fall ist die Gültigkeitsdauer der Lizenzen abweichend von Artikel 8 auf fünf Arbeitstage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 begrenzt und enthalten die Lizenzen und die Anträge in Feld 20 zumindest einen der in Anhang IIIa dieser Verordnung aufgeführten Vermerke.

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