Artikel 10 VO (EG) 95/1464

1. Abweichend von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 ist bei einer vorzeitigen Ausfuhr von Weißzucker des KN-Codes 17019910 mit nachfolgender Einfuhr von Rohzucker der KN-Codes 17011110, 17011190, 07011210, 07011290, die nach erteilter Bewilligung gemäß Artikel 116 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(1) erfolgt, für die Ausfuhr von Weißzucker und die Einfuhr von Rohzucker die Vorlage einer Lizenz erforderlich.

2. In Feld 20 des Lizenzantrags und der Ausfuhrlizenz für Weißzucker sowie des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz für Rohzucker ist mindestens eine der nachstehenden Angaben einzutragen:

EX/IM, Artikel 116 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

Lizenz gültig in … (erteilender Mitgliedstaat)

Außerdem werden in Feld 20 der Ausfuhrlizenz die Nummer der entsprechenden Einfuhrlizenz und in dem entsprechenden Feld der Einfuhrlizenz die Nummer der entsprechenden Ausfuhrlizenz vermerkt.

Der Lizenzantrag für die Ausfuhr von Weißzucker wird nur auf Vorlage der in Absatz 1 genannten Bewilligung und bei gleichzeitiger Beantragung einer Einfuhrlizenz für Rohzucker angenommen.

Die Einfuhrlizenz muß sich auf Rohzucker der Standardqualität in einer Menge erstrecken, die nach Maßgabe des Rendements der auf dem Ausfuhrlizenzantrag angegebenen Weißzuckermenge entspricht. Der Rendementwert des Rohzuckers wird errechnet, indem der doppelte Polarisierungsgrad dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird.

Entspricht der eingeführte Rohzucker nicht der Standardqualität, so wird die im Rahmen der Lizenz einzuführende Rohzuckermenge errechnet, indem die in der Lizenz erwähnte Rohzuckermenge der Standardqualität mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert wird. Diesen Koeffizienten erhält man, indem man die Zahl 92 durch den Rendementwert des tatsächlich eingeführten Rohzuckers teilt.

(3) Abweichend von Artikel 6 gelten die Ausfuhrlizenz für Weißzucker und die Einfuhrlizenz für Rohzucker:

bis zum 30. Juni eines Wirtschaftjahres, wenn der Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 ab dem 1. Oktober desselben Wirtschaftjahrs eingereicht worden ist;

bis zum 30. September eines Wirtschaftsjahres, wenn der Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 ab dem 1. Juli desselben Wirtschaftjahrs eingereicht worden ist.

(4) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) und unbeschadet der folgenden Unterabsätze beträgt die Sicherheit für die in Absatz 1 genannten Einfuhrlizenzen 11,5 ECU/100 kg Eigengewicht.

Jedoch wird dieser Sicherheitsbetrag gemäß der Ausfuhrabschöpfung für Rohzucker, die gegebenenfalls am Tag der Beantragung der Einfuhrlizenz und an allen Montagen während der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz gilt, angepaßt. Die Anpassung erfolgt entsprechend der Tabelle im Anhang.

Der Antragsteller der Einfuhrlizenz hat die Verpflichtung, die im vorstehenden Unterabsatz genannte Erhöhung der Sicherheit je nach dem am Tag der Beantragung der Lizenz oder an jedem Montag innerhalb der drei nachfolgenden Arbeitstage vornehmen. Auf Antrag des Lizenzinhabers gibt die zuständige Behörde den Teil der Sicherheit, der sich gegebenenfalls aus einer Anpassung nach unten ergibt, unverzüglich frei.

Außerdem verringert die zuständige Stelle auf Antrag des Beteiligten, der gleichzeitig mit dem Einfuhrlizenzantrag vorzulegen ist, und nach Vorlage geeigneter Nachweise die gemäß den Bestimmungen des zweiten und dritten Unterabsatzes geleistete Sicherheit um den Betrag der Sicherheit, der bei der vorzeitigen Ausfuhr des entsprechenden Weißzuckers gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 entrichtet wurde.

Jedoch darf der so angepaßte Betrag der Sicherheit nicht niedriger sein als der im ersten Unterabsatz genannte Betrag.

(5) Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet auf die in Absatz 1 genannte Ausfuhrlizenz keine Anwendung. Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 gilt nicht für die in Absatz 1 genannte Einfuhrlizenz.

(6) Abweichend von Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88

a)
wird die Sicherheit für die Einfuhrlizenz nur dann in ihrer Gesamtheit freigegeben, wenn die tatsächlich eingeführte Rohzuckermenge unter Berücksichtigung des Rendements des Rohzuckers den tatsächlich ausgeführten Weißzuckermengen gleich ist oder sie übersteigt;
b)
verfällt die Sicherheit für die Einfuhrlizenz für eine Menge, die dem Unterschied zwischen der tatsächlich ausgeführten Weißzuckermenge und der tatsächlich eingeführten Rohzuckermenge entspricht, wenn die tatsächlich eingeführte Rohzuckermenge geringer ist als die tatsächlich ausgeführte Weißzuckermenge. Diese Bestimmungen werden unter Berücksichtigung des Rendements des betreffenden Rohzuckers angewandt;
c)
und wenn der Beteiligte den in Absatz 4 vierter Unterabsatz genannten Antrag nicht gestellt hat, wird der Teil der Sicherheit, der sich aus der Anwendung des Absatzes 4 zweiter Unterabsatz ergibt und der gegebenenfalls gemäß den unter Buchstabe b) genannten Bestimmungen verfällt, um den Betrag vermindert, der gegebenenfalls aufgrund von Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 verfällt.

Diese Verminderung erfolgt nur auf Antrag des Beteiligten und nach Vorlage entsprechender Nachweise;

d)
und wenn im Fall der Anwendung des Absatzes 4 der Inhaber der Einfuhrlizenz die Sicherheit nicht fristgerecht aufstockt, verfällt — vorbehaltlich des Falles höherer Gewalt — die in Absatz 4 genannte und gegebenenfalls aufgrund desselben Artikels angepaßte Sicherheit unverzüglich und in vollem Umfang.

Hat der Beteiligte den in Absatz 4 vierter Unterabsatz genannten Antrag jedoch nicht gestellt, so ermäßigt sich der verfallende Betrag bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz gemäß den Bestimmungen von Buchstabe c).

(7) In Anwendung von Artikel 561 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist die Frist, in der die einer vorzeitigen Ausfuhr von Weißzucker entsprechende Einfuhr von Rohzucker zu erfolgen hat, gleich der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz für den Rohzucker.

(8) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind die Rechte aus den in Absatz 1 genannten Ausfuhr- und Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.

(9) Findet Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 Anwendung, so erstreckt sich der Widerruf gleichzeitig auf die in Absatz 1 genannte Ausfuhr- und Einfuhrlizenz.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

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