Artikel 9a VO (EG) 95/1464

(1) Kommt es aufgrund der sich aus den Ausfuhrlizenzanträgen ergebenden Mengen und/oder Verpflichtungsermächtigungen zu einer Überschreitung oder zur Gefahr der Überschreitung der im Übereinkommen über die Landwirtschaft für ein betreffendes Wirtschaftsjahr festgesetzten Mengen und/oder Haushaltsausgaben, so kann die Kommission aufgrund des Artikels 9 des genannten Übereinkommes befinden über

a)
die Festsetzung einer einheitlichen Erteilungsquote durch die Mitgliedstaaten für beantragte Mengen, für die noch keine Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind;
b)
die Ablehnung der Ausfuhrlizenzanträge durch die Mitgliedstaaten, denen noch nicht stattgegeben wurde;
c)
die Aussetzung der Möglichkeit der Beantragung von Ausfuhrlizenzen für die Dauer von fünf Arbeitstagen, vorbehaltlich der Möglichkeit einer längeren Aussetzung im Wege des Verfahrens des Artikels 41 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81. In diesem Fall sind die innerhalb des Aussetzungszeitraums gestellten Ausfuhrerstattungsanträge ungültig.

(2) Bei Kürzung oder Ablehnung der beantragten Mengen wird die für die Lizenz gestellte Sicherheit sofort für die Menge freigegeben, für die dem Antrag nicht stattgegeben wurde.

(3) Der Betreffende kann seinen Lizenzantrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Veröffentlichung der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten einheitlichen Erteilungsquote im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zurückziehen, wenn diese Quote niedriger ist als 80 % der Antragsmenge. Die Mitgliedstaaten geben daraufhin die Sicherheit frei.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich folgende Angaben mit:

a)
alle Ausfuhrlizenzanträge für Mengen im Umfang von über 10 Tonnen unter Angabe einer periodisch festgesetzten Erstattung;
b)
die Mengen, die von Maßnahmen gemäß Absatz 1 betroffen sind.

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