Artikel 9 VO (EG) 95/1464
(1) Für Zucker des KN-Codes 1701 im Umfang von über 10 Tonnen, mit Ausnahme von
- a)
- C-Zucker,
- b)
- Kandiszucker,
- c)
- Zucker mit Zusatz von Aroma- und Farbstoffen,
- d)
- in die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2782/76 einzuführender Präferenzzucker und
- e)
- in die Gemeinschaft gemäß Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 einzuführender Sonderpräferenzzucker,
werden unbeschadet der Anwendung des Artikels 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81
- —
-
Einfuhrlizenzen am dritten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung und
- —
-
Ausfuhrlizenzen am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung
erteilt.
(2) Bei Lizenzanträgen für Erzeugnisse, auf die Absatz 1 Anwendung findet, und für Mengen bis zu 10 Tonnen kann der Beteiligte an ein- und demselben Tag bei ein- und derselben zuständigen Behörde nicht mehr als einen Antrag auf Erteilung solcher Lizenzen stellen.
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