Artikel 9 VO (EG) 95/1464

(1) Für Zucker des KN-Codes 1701 im Umfang von über 10 Tonnen, mit Ausnahme von

a)
C-Zucker,
b)
Kandiszucker,
c)
Zucker mit Zusatz von Aroma- und Farbstoffen,
d)
in die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2782/76 einzuführender Präferenzzucker und
e)
in die Gemeinschaft gemäß Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 einzuführender Sonderpräferenzzucker,

werden unbeschadet der Anwendung des Artikels 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81

Einfuhrlizenzen am dritten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung und

Ausfuhrlizenzen am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung

erteilt.

(2) Bei Lizenzanträgen für Erzeugnisse, auf die Absatz 1 Anwendung findet, und für Mengen bis zu 10 Tonnen kann der Beteiligte an ein- und demselben Tag bei ein- und derselben zuständigen Behörde nicht mehr als einen Antrag auf Erteilung solcher Lizenzen stellen.

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