Artikel 5 VO (EG) 95/1464

Eine Ausfuhrlizenz für C-Zucker, C-Isoglukose und C-Inulinsirup kann erst dann erteilt werden, wenn der betreffende Hersteller der zuständigen Stelle nachgewiesen hat, daß die Menge, für die die Lizenz beantragt wird, oder eine gleichwertige Menge tatsächlich über die A- und B-Quoten des betreffenden Betriebes hinaus erzeugt worden ist, wobei gegebenenfalls die auf das betreffende Wirtschaftsjahr übertragenen Mengen in Betracht gezogen werden.

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