Artikel 6 VO (EG) 95/1464

(1)

a)
Einfuhrlizenzen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Erzeugnisse für Mengen, die 10 Tonnen übersteigen, gelten vom Tag ihrer tatsächlichen Erteilung an bis zum Ende des darauffolgenden Monats.
b)
Einfuhrlizenzen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Erzeugnisse für Mengen, die 10 Tonnen nicht übersteigen, sowie Einfuhrlizenzen für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b), d), f), g) und h) der genannten Verordnung gelten vom Tag ihrer Erteilung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 an bis zum Ende des darauffolgenden Monats.

(2) Einfuhrlizenzen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Erzeugnisse gelten vom Tag ihrer Erteilung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 an bis zum Ende des darauffolgenden Monats.

(3) Unbeschadet einer anderen im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens in der Gemeinschaft festgelegten Gültigkeitsdauer gilt

a)
die Ausfuhrlizenz für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und d) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von C-Zucker, die eine Menge von 10 Tonnen übersteigen, vom Tag ihrer tatsächlichen Erteilung an:

bis zum Ende des dritten darauffolgenden Kalendermonats

oder

30 Tage, wenn eine Erstattung nicht regelmäßig oder durch Ausschreibung festgesetzt wird,

wobei die Gültigkeitsdauer nicht den 30. September überschreiten darf, der unmittelbar auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erteilung folgt;

b)
die Ausfuhrlizenz:

für C-Zucker,

für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und d) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Erzeugnisse, die eine Menge von 10 Tonnen nicht übersteigen,

für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b), c), f), g) und h) der vorgenannten Verordnung genannten Erzeugnisse

vom Tag der Erteilung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 an bis zum Ende des dritten darauffolgenden Kalendermonats.

In dem im zweiten Gedankenstrich genannten Fall kann der Beteiligte für dieselbe Ausfuhr nicht mehr als eine dieser Lizenzen verwenden.

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