Artikel 6 VO (EG) 95/1464
(1)
- a)
- Einfuhrlizenzen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Erzeugnisse für Mengen, die 10 Tonnen übersteigen, gelten vom Tag ihrer tatsächlichen Erteilung an bis zum Ende des darauffolgenden Monats.
- b)
- Einfuhrlizenzen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Erzeugnisse für Mengen, die 10 Tonnen nicht übersteigen, sowie Einfuhrlizenzen für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b), d), f), g) und h) der genannten Verordnung gelten vom Tag ihrer Erteilung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 an bis zum Ende des darauffolgenden Monats.
(2) Einfuhrlizenzen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Erzeugnisse gelten vom Tag ihrer Erteilung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 an bis zum Ende des darauffolgenden Monats.
(3) Unbeschadet einer anderen im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens in der Gemeinschaft festgelegten Gültigkeitsdauer gilt
- a)
-
die Ausfuhrlizenz für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und d) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von C-Zucker, die eine Menge von 10 Tonnen übersteigen, vom Tag ihrer tatsächlichen Erteilung an:
- —
-
bis zum Ende des dritten darauffolgenden Kalendermonats
oder
- —
-
30 Tage, wenn eine Erstattung nicht regelmäßig oder durch Ausschreibung festgesetzt wird,
wobei die Gültigkeitsdauer nicht den 30. September überschreiten darf, der unmittelbar auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erteilung folgt;
- b)
-
die Ausfuhrlizenz:
- —
-
für C-Zucker,
- —
-
für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und d) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Erzeugnisse, die eine Menge von 10 Tonnen nicht übersteigen,
- —
-
für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b), c), f), g) und h) der vorgenannten Verordnung genannten Erzeugnisse
vom Tag der Erteilung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 an bis zum Ende des dritten darauffolgenden Kalendermonats.
In dem im zweiten Gedankenstrich genannten Fall kann der Beteiligte für dieselbe Ausfuhr nicht mehr als eine dieser Lizenzen verwenden.
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