Artikel 1 VO (EG) 95/1501

Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Erzeugnisse werden die Ausfuhrerstattungen, die Ausfuhrabgaben gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung sowie die Berichtigungsbeträge gemäß Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

a)
die auf den repräsentativen Gemeinschaftsmärkten erzielten Preise und deren Entwicklung sowie die auf den Drittlandsmärkten festgestellten Notierungen;
b)
die Vermarktungs- und die günstigsten Transportkosten von den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft bis zu den Ausfuhrhäfen oder anderen Ausfuhrorten sowie die Heranführungskosten auf dem Weltmarkt;
c)
für Verarbeitungserzeugnisse die Getreidemenge, die zur ihrer Herstellung benötigt wird;
d)
die Möglichkeiten und Bedingungen für den Verkauf der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt;
e)
das Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern;
f)
der wirtschaftliche Aspekt der vorgesehenen Ausfuhren;
g)
die mengen- und haushaltsmäßigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Verträgen ergeben.

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