Präambel VO (EG) 95/1501

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 11 und Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide unterliegenden Erzeugnisse müssen die Ausfuhrerstattungen, die Berichtigungsbeträge sowie die im Fall von Marktstörungen als Sondermaßnahme erhobenen Ausfuhrabgaben nach bestimmten Kriterien festgesetzt werden, die es ermöglichen, den Unterschied zwischen den Notierungen und Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt auszugleichen.

Da die Preise, zu denen Getreide von den einzelnen Ausfuhrländern auf dem Weltmarkt angeboten wird, unterschiedlich sind, ist die Erstattung insbesondere unter Berücksichtigung der Heranführungskosten so festzusetzen, daß dem Unterschied zwischen den repräsentativen Preisen der Gemeinschaft und den günstigsten Notierungen und Preisen auf dem Weltmarkt Rechnung getragen wird.

Um die Ausfuhr von Mehl-, Grob- und Feingrieß sowie Malz zu ermöglichen, sind bei der Festsetzung des Erstattungsbetrags zum einen die Preise für das Grundgetreide, die zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse erforderlichen Mengen sowie der Wert der Nebenerzeugnisse und zum anderen die Möglichkeiten und Bedingungen des Verkaufs dieser Erzeugnisse auf dem Weltmarkt zu berücksichtigen.

Für die Anwendung des Instruments der Berichtigungsbeträge gemäß Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 muß es möglich sein, diese Beträge je nach der Bestimmung der auszuführenden Erzeugnisse abzustufen.

Mit Blick auf eine wirksame Verwaltung der Gemeinschaftsmittel und unter Berücksichtigung der Ausfuhrmöglichkeiten ist vorzusehen, daß die Ausfuhrerstattungen und die Ausfuhrabgaben für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Erzeugnisse im Wege einer Ausschreibung festgesetzt werden, die sich auf eine bestimmte Menge bezieht.

Um die Gleichbehandlung aller Interessenten in der Gemeinschaft zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Ausschreibungen nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen. Zu diesem Zweck ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften neben der Entscheidung über die Eröffnung der Ausschreibung auch eine Ausschreibungsbekanntmachung zu veröffentlichen.

Die Angebote müssen die für ihre Beurteilung erforderlichen Angaben sowie bestimmte förmliche Verpflichtungen enthalten.

Es ist angezeigt, eine Höchstausfuhrerstattung bzw. eine Mindesausfuhrabgabe festzusetzen. Auf diese Weise können alle von dieser Festsetzung betroffenen Mengen zugeschlagen werden.

Es können sich Marktsituationen ergeben, in denen es die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr erfordern, keine Höchstausfuhrerstattung und keine Mindestausfuhrabgabe festzusetzen, sondern die Ausschreibung nicht weiterzuverfolgen.

Eine Ausschreibungssicherheit soll gewährleisten, daß für die ausgeführten Mengen die im Rahmen der Ausschreibung erteilte Lizenz verwendet wird. Diese Verpflichtung kann nur erfült werden, solange das Angebot aufrechterhalten bleibt. Wird das Angebot zurückgezogen, so verfällt die Ausschreibungssicherheit.

Es empfiehlt sich, die Einzelheiten der Benachrichtigung der Bieter über die Ausschreibungsergebnisse sowie über die Erteilung der zur Ausfuhr der zugeschlagenen Mengen notwendigen Lizenz zu regeln.

Zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung für die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Erzeugnisse ist eine pauschale Bewertungsmethode zu verwenden, um keine Kontrollen zur Aufdeckung geringfügiger, für die Qualität des Erzeugnisses unerheblicher Schwankungen der eingesetzten Mengen an Grundstoffen durchführen zu müssen. Als wirksamste Technik zur Ermittlung der Grundgetreidemengen hat sich die Analyse des Aschegehalts des Enderzeugnisses erwiesen. Es ist dafür zu sorgen, daß diese Analyse in der gesamten Gemeinschaft nach der gleichen Methode durchgeführt wird.

Die Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Getreide, das aus Drittländern eingeführt wird, um danach wieder in Drittländer ausgeführt zu werden, erscheint nicht gerechtfertigt. Erstattungen werden somit nur für Gemeinschaftserzeugnisse gewährt.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1384/95(4), ist, falls der Erstattungsbetrag je nach Bestimmung der Erzeugnisse unterschiedlich hoch ist, nachzuweisen, daß das Erzeugnis in unverändertem Zustand in das Drittland oder eines der Drittländer eingeführt wurde, für welches/welche die betreffende Erstattung vorgesehen ist. Im Getreidesektor wird nur bei Ausfuhren in die Schweiz und nach Liechtenstein ein niedrigerer Erstattungssatz als bei den Ausfuhren in alle sonstigen Drittländer angewandt. Um den überwiegenden Teil der Gemeinschaftsausfuhren nicht durch das Erfordernis der Vorlage eines Ankunftsnachweises zu erschweren, ist auf andere Weise zu gewährleisten, daß die Erzeugnisse, für die der Erstattungssatz „alle Drittländer” gilt, nicht in die genannten Länder ausgeführt wurden. Dabei kann auf die Vorlage eines Ankunftsnachweises immer dann verzichtet werden, wenn die Ausfuhr auf dem Seeweg erfolgt. Hierzu genügt es, wenn die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft auf einem seetüchtigen Schiff verlassen haben.

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 können, falls die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt eines oder mehrer der in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse das Niveau der Gemeinschaftspreise erreichen und zu befürchten ist, daß diese Lage andauert oder sich verschärft und der Markt der Gemeinschaft dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht, entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Hierzu ist es erforderlich, daß ein ausreichendes Getreideangebot vorhanden ist. Dies geschieht insbesondere durch die Erhebung von Ausfuhrabgaben und die vollständige oder teilweise Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen.

Da die in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannte Lage verhältnismäßig schnell eintreten kann, muß die Kommission die Möglichkeit haben, die Erteilung von Ausfuhrlizenzen jederzeit auszusetzen.

Die vorliegende Verordnung übernimmt, unter Anpassung an die gegenwärtige Marktlage, die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1533/93 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3304/94(6). Die genannte Verordnung ist daher aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2)

ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3)

ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 134 vom 20. 6. 1995, S. 14.

(5)

ABl. Nr. L 151 vom 23. 6. 1993, S. 15.

(6)

ABl. Nr. L 341 vom 30. 12. 1994, S. 48.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.