Artikel 11 VO (EG) 95/1501

(1) Die Erstattungen für Mehl von Weizen und Mengkorn, Mehl von Roggen, Grob- und Feingrieß von Weizen sowie Malz werden unter Berücksichtigung der zur Herstellung von 1000 kg des jeweiligen Erzeugnisses benötigten Menge an Grundgetreide festgesetzt. Die Verarbeitungskoeffizienten, die das Verhältnis von Grundgetreidemenge und Menge des in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltenen Grundgetreides ausdrücken, sind in Anhang I angegeben.

(2) Der Aschegehalt des Mehls wird nach dem in Anhang II festgelegten Analyseverfahren ermittelt.

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