Artikel 13 VO (EG) 95/1501
Abweichend von Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 wird der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Hinblick auf die Abfertigung zum freien Verkehr für die Gewährung einer durch Ausschreibung für alle Drittländer festgesetzten Erstattung nicht verlangt, wenn der Marktbeteiligte nachweist, daß mindestens 1500 Tonnen Getreideerzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft auf einem seetüchtigen Schiff verlassen haben.
Dieser Nachweis erfolgt durch Eintragung eines der Vermerke gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung, bestätigt durch die zuständige Behörde auf dem in Artikel 8 der Verordnung 800/1999 genannten Kontrollexemplar, auf dem einheitlichen Verwaltungsdokument oder dem nationalen Dokument zum Nachweis der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.
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