Artikel 13a VO (EG) 95/1501

(1) Besteht die Differenzierung der Erstattung lediglich in der Nichtfestsetzung einer Erstattung für die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 genannten Bestimmungsländer, so muss für die Zahlung der Erstattung für die in demselben Anhang genannten Erzeugnisse in Abweichung von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(1) kein Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten vorgelegt werden.

(2) Die Nichtfestsetzung einer Erstattung für die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 genannten Erzeugnisse für die dort angegebenen Bestimmungsländer wird bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht berücksichtigt.

(3) Die Abweichungen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten auch in Fällen, in denen für die Ausfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 nach Zypern und Malta keine Erstattung festgesetzt wurde.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

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