Artikel 15 VO (EG) 95/1501

Sind für ein oder mehrere Erzeugnisse die Voraussetzungen des Artikels 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 erfüllt, so können folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)
Anwendung einer Ausfuhrabgabe und gegebenenfalls Festsetzung eines Berichtigungsbetrags. Beide können je nach Bestimmungland oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein;
b)
vollständige oder teilweise Einstellung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen;
c)
vollständige oder teilweise Ablehnung der bereits laufenden Ausfuhrlizenzanträge.

Die Ausfuhrabgabe wird nicht erhoben auf Ausfuhren von Getreide und Getreideerzeugnissen zur Durchführung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler Übereinkünfte oder ergänzender Programme und von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung.

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