Artikel 16 VO (EG) 95/1501

Gibt es keine Ausschreibung, so ist die zu erhebende Ausfuhrabgabe diejenige, die am Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gilt.

Jedoch wird auf auf entsprechenden Antrag des Marktbeteiligten, der zusammen mit dem Lizenzantrag zu stellen ist, auf ein Ausfuhrgeschäft, das während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchgeführt werden soll, die Ausfuhrabgabe angewandt, die am Tag der Antragstellung gilt.

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