Artikel 4 VO (EG) 95/1501
(1) Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Erzeugnisse und die Ausfuhrabgaben gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung können im Wege der Ausschreibung festgesetzt werden.
Die Ausschreibungsbedingungen müssen allen in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen die gleichen Zugangsmöglichkeiten bieten.
Gegenstand der Ausschreibung ist der Betrag der Ausfuhrerstattung bzw. der Ausfuhrabgabe.
(2) Die Durchführung einer Ausschreibung wird nach dem Verfahren des Artikels 23 der der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 beschlossen.
(3) Die Durchführung einer Ausschreibung erfolgt im Rahmen einer Ausschreibungsbekanntmachung der Kommission, in der insbesondere die jeweiligen Termine für die Einreichung der Angebote sowie die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten angegeben werden, an die diese zu richten sind.
(4) Die Entscheidung über die Durchführung einer Ausschreibung und die Ausschreibungsbekanntmachung werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Zwischen dem Tag, an dem die Ausschreibungsbekanntmachung veröffentlicht wird, und dem Tag, ab dem die Angebote eingereicht werden können, müssen mindestens fünf Tage liegen.
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