Artikel 5 VO (EG) 95/1501
(1) Die Interessenten hinterlegen entweder ein schriftliches Angebot bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats oder übermitteln es dieser Stelle fernschriftlich.
(2) Das Angebot muß folgende Angaben enthalten:
- a)
- die Bezeichnung der Ausschreibung,
- b)
- Name und Anschrift des Bieters,
- c)
- Art und Menge des auszuführenden Erzeugnisses,
- d)
- den Betrag de Ausfuhrerstattung bzw. den Betrag der Ausfuhrabgabe je Tonne, ausgedrückt in Ecu.
(3) Ein Angebot ist nur gültig, wenn
- a)
- vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote der Nachweis erbracht worden ist, daß der Bieter die Ausschreibungssicherheit gestellt hat;
- b)
- ihm eine schriftliche Verpflichtungserklärung beigefügt ist, wonach der Bieter binnen zwei Tagen nach Eingang der in Artikel 7 Absatz 3 genannten Mitteilung für die zugeschlagene Menge einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz bzw. einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrabgabe in Höhe des Angebots stellen wird;
- c)
- es keine anderen als die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Bedingungen enthält.
(4) Einmal eingereichte Angebote können nicht zurückgezogen werden.
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