Artikel 5 VO (EG) 95/1501

(1) Die Interessenten hinterlegen entweder ein schriftliches Angebot bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats oder übermitteln es dieser Stelle fernschriftlich.

(2) Das Angebot muß folgende Angaben enthalten:

a)
die Bezeichnung der Ausschreibung,
b)
Name und Anschrift des Bieters,
c)
Art und Menge des auszuführenden Erzeugnisses,
d)
den Betrag de Ausfuhrerstattung bzw. den Betrag der Ausfuhrabgabe je Tonne, ausgedrückt in Ecu.

(3) Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)
vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote der Nachweis erbracht worden ist, daß der Bieter die Ausschreibungssicherheit gestellt hat;
b)
ihm eine schriftliche Verpflichtungserklärung beigefügt ist, wonach der Bieter binnen zwei Tagen nach Eingang der in Artikel 7 Absatz 3 genannten Mitteilung für die zugeschlagene Menge einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz bzw. einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrabgabe in Höhe des Angebots stellen wird;
c)
es keine anderen als die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Bedingungen enthält.

(4) Einmal eingereichte Angebote können nicht zurückgezogen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.