Artikel 6 VO (EG) 95/1501

Die Eröffnung der Angebote erfolgt durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Die Personen, die an der Auswertung teilnehmen, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

Die Angebote werden unverzüglich und ohne Namensangabe der Kommission übermittelt.

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