Artikel 7 VO (EG) 95/1501

(1) Auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92, entweder eine Höchstausfuhrerstattung bzw. eine Mindestausfuhrabgabe festzusetzen oder die Ausschreibung nicht weiterzuverfolgen.

(2) Wird eine Höchstausfuhrerstattung festgesetzt, so wird der Zuschlag dem oder den Bieter(n) erteilt, deren Angebote der Höchstausfuhrerstattung entsprechen oder darunter liegen bzw. sich auf eine Ausfuhrabgabe beziehen.

Wird eine Mindestausfuhrabgabe festgesetzt, so wird der Zuschlag der oder den Person(en) erteilt, deren Angebote der Höhe der Mindestausfuhrabgabe entsprechen oder darüber liegen.

(3) Sobald die Kommission eine Entscheidung getroffen hat, teilt die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats allen Bietern schriftlich das Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung mit.

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