Artikel 8 VO (EG) 95/1501

(1) Die Ausfuhrlizenz wird dem Zuschlagsempfänger für die ihm zugeschlagenen Mengen erteilt, sobald der diesbezügliche Antrag bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats eingegangen ist.

(2) In dem Lizenzantrag und in der Lizenz ist in dem hierfür vorgesehenen Feld die in der Verordnung zur Durchführung der Ausschreibung genannte Bestimmung einzutragen. Die Lizenz verpflichtet zur Ausfuhr nach der angegebenen Bestimmung.

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