Artikel 9 VO (EG) 95/1501

(1) Die Ausschreibungssicherheit wird freigegeben, wenn

a)
das Angebot nicht berücksichtigt wurde,
b)
der Zuschlagsempfänger nachweist, daß er die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission(1) vorgesehene Sicherheit geleistet hat.

Wird die Verpflichtung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) nicht erfüllt, so verfällt die Ausschreibungssicherheit, außer im Falle höherer Gewalt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.

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