Artikel 9 VO (EG) 95/1501
(1) Die Ausschreibungssicherheit wird freigegeben, wenn
- a)
- das Angebot nicht berücksichtigt wurde,
- b)
- der Zuschlagsempfänger nachweist, daß er die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission(1) vorgesehene Sicherheit geleistet hat.
Wird die Verpflichtung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) nicht erfüllt, so verfällt die Ausschreibungssicherheit, außer im Falle höherer Gewalt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.
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