Artikel 2 VO (EG) 95/1518
(1) Bei der Festsetzung der Erstattung, die für Verarbeitungserzeugnisse gewährt werden kann, werden insbesondere berücksichtigt
- a)
- die Entwicklung der Preise der Grunderzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt,
- b)
- die Mengen der zur Herstellung des betreffenden Erzeugnisses benötigten Grunderzeugnisse und gegebenenfalls deren Auswechselbarkeit,
- c)
- eine etwaige Kumulierung der Erstattungen für die verschiedenen Erzeugnisse, die aus einem Grunderzeugnis durch einen Verarbeitungsprozeß gewonnen werden,
- d)
- die Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der Verarbeitungserzeugnisse auf dem Weltmarkt.
(2) Die Erstattungen werden mindestens einmal monatlich festgesetzt.
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