Artikel 3 VO (EG) 95/1518

(1) Die Erstattung wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission(1) angepaßt. Die Anpassung erfolgt durch Anhebung oder Senkung der Erstattung je Tonne des Grunderzeugnisses um den Betrag, der sich aus den in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 genannten Anpassungen ergibt und der mit den in Spalte 4 des Anhangs I für das betreffende Verarbeitungserzeugnis genannten Koeffizienten multipliziert wird.

(2) Für die Anwendung von Artikel 13 Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 gilt der Betrag Null nicht als Erstattung; daher ist die in Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 genannte Anpassung nicht anzuwenden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.

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