Artikel 4 VO (EG) 95/1518

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission täglich bis 15.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) mit, für welche Mengen Ausfuhrlizenzen beantragt wurden.

(2) Hinsichtlich der nicht in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 genannten Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am Mittwoch jeder Woche für die Vorwoche für jeden Produktcode, gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(1), getrennt nach Ausfuhrerzeugnissen mit bzw. ohne Erstattung mit, für welche Mengen Lizenzen erteilt wurden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 366 vom 24. 12. 1987, S. 1.

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