Artikel 5 VO (EG) 95/1518

(1) Sind bei einem oder mehreren Erzeugnissen die in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 genannten Bedingungen erfüllt, so kann die Kommission folgende Maßnahmen treffen:

a)
Anwendung einer Ausfuhrabgabe. Diese wird einmal wöchentlich von der Kommission festgesetzt. Sie kann je nach Bestimmungsort unterschiedlich hoch sein;
b)
völlige oder teilweise Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen;
c)
völlige oder teilweise Ablehnung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen, die anhängig sind.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Ausfuhrabgabe ist die am Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiten geltende Abgabe.

Der Betreffende kann jedoch gleichzeitig mit dem Lizenzantrag den Antrag stellen, die am Tag der Antragstellung gültige Ausfuhrabgabe auf eine innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführende Ausfuhr anzuwenden.

(3) Die Entscheidung der Kommission wird den Mitgliedstaaten mitgeteilt und veröffentlicht.

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