Artikel 1 VO (EG) 95/1554

Im Sinne dieser Verordnung sind:

a) „nicht entkörnte Baumwolle” :
gereifte und geerntete Früchte des Baumwollstrauchs (Gossypium), die Reste von Kapseln, Blättern oder erdigen Bestandteilen enthalten;
b) „entkörnte Baumwolle” :
Baumwollfasern (ausgenommen Linters und Abfälle), weder gekrempelt noch gekämmt, bloß von Körnern und dem größten Teil der Reste von Kapseln, Blättern oder erdigen Bestandteilen befreit.

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