Präambel VO (EG) 95/1554

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Absatz 9 des Protokolls Nr. 4 über Baumwolle, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1553/95(1),

auf Vorschlag der Kommission(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll Nr. 4 der Akte über den Beitritt Griechenlands sowie die Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Anpassung der durch das Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle(3) wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1553/95 geändert. Infolgedessen ist eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 des Rates vom 27. Juli 1981 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der Beihilferegelung für Baumwolle(4) erforderlich. Angesichts der umfangreichen Anpassungen, die an der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 vorzunehmen sind, sowie angesichts der bereits erfolgten zahlreichen Änderungen dieser Verordnung empfiehlt sich aus Gründen der Übersichtlichkeit und Transparenz eine Neufassung dieser Verordnung. Infolgedessen ist die Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 aufzuheben.

Gemäß Absatz 9 des Protokolls sind insbesondere Verfahrensregeln sowie zweckdienliche Verwaltungsvorschriften für die Anwendung dieses Protokolls, die allgemeinen Vorschriften für die Regelung der Erzeugerbeihilfe, die Merkmale für die Ermittlung des Weltmarktpreises sowie die Vorschriften für die Finanzierung der vorgesehenen Maßnahmen zu beschließen.

Um die Durchführung der Regelung für die Erzeugerbeihilfe zu erleichtern und eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Regelung zu ermöglichen, ist ein Verwaltungsverfahren einzuführen, durch das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird. Dies kann am besten mit Hilfe des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf geschehen, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf(5) eingesetzt worden ist.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 sind jeweils festzulegende Anpassungen auf die Beihilfe anzuwenden, wenn die gemeinschaftliche Erzeugung eine im vorhinein festgesetzte Produktionsmenge übersteigt. Infolgedessen kann der zu gewährende Beihilfebetrag erst nach Feststellung der erzeugten Menge ermittelt werden. Es ist eine teilweise Vorauszahlung vorzusehen, damit den Betroffenen durch die verzögerte Zahlung der Beihilfe keine allzu großen Nachteile entstehen.

Gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3 des Protokolls wird die Höhe der Beihilfe auf der Grundlage des Unterschieds zwischen einem Zielpreis für nicht entkörnte Baumwolle und dem Weltmarktpreis festgesetzt. Da nicht entkörnte Baumwolle international nicht gehandelt wird und es infolgedessen auch keine Angebote und Notierungen für dieses Erzeugnis gibt, sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit der Weltmarktpreis dieses Erzeugnisses bestimmt werden kann. Dieser Preis läßt sich anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem zugrundegelegten Preis entkörnter Baumwolle und dem berechneten Preis nicht entkörnter Baumwolle ermitteln.

Zur Bestimmung des Preises entkörnter Baumwolle sind die Angebote auf dem Weltmarkt sowie die Notierungen an den für den internationalen Handel wichtigen Börsenplätzen zu berücksichtigen. Der Weltmarktpreis ist auf der Grundlage der günstigsten Angebote und Notierungen unter denjenigen Angeboten und Notierungen zu ermitteln, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend angesehen werden.

Um ein reibungsloses Funktionieren der Beihilferegelung zu gewährleisten, ist der Weltmarktpreis für einen Grenzübergangsort der Gemeinschaft festzustellen. Bei der Bestimmung dieses Ortes ist zu berücksichtigen, ob er für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse repräsentativ ist. Es empfiehlt sich daher, die Häfen in Nordeuropa heranzuziehen, wenn es sich um Baumwolle aus einer Vielzahl von Ursprungsorten handelt, und den Hafen von Piräus, wenn es sich um eine begrenzte Anzahl von Ursprungsorten oder um an einem Börsenplatz außerhalb Europas festgestellte Angebote und Notierungen handelt. Im letztgenannten Fall müssen die berücksichtigten Angebote und Notierungen berichtigt werden, wenn sie sich auf einen anderen Grenzübergangsort beziehen als den Hafen von Piräus.

Für die berücksichtigten Angebote und Notierungen sind außerdem Berichtigungen vorzunehmen, um etwaige Unterschiede in Aufmachung und Qualität gegenüber den für die Festsetzung des Zielpreises maßgeblichen Kriterien auszugleichen.

Es ist vorzusehen, daß die Erzeugermitgliedstaaten die für das reibungslose Funktionieren der Beihilferegelung erforderlichen Kontrollmaßnahmen treffen.

Damit für die sich aus der Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen ergebenden Gemeinschaftsausgaben zweckdienliche Finanz- und Währungsvorschriften sowie Verfahren gelten, sind diesbezüglich sinngemäß — da es sich bei der Baumwolle um ein spezifisch landwirtschaftliches Erzeugnis handelt — sowohl die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(6) anzuwenden als auch die Verordnung über den Wert der Rechnungseinheit und der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenen Wechselkurse.

Die Bestimmungen dieser Verordnung müssen ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1995/96 anwendbar sein, damit zu diesem Zeitpunkt die Anpassungen an die mit der Verordnung (EG) Nr. 1553/95 vorgesehene Regelung vorgenommen werden können.

Die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Anpassungen der Regelung muß unter bestmöglichen Bedingungen erfolgen. Hierfür können Übergangsmaßnahmen erforderlich sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 45 dieses Amtsblatts.

(2)

ABl. Nr. C 94 vom 14. 4. 1995, S. 6.

(3)

ABl. Nr. L 184 vom 3. 7. 1987, S. 14.

(4)

ABl. Nr. L 211 vom 31. 7. 1981, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1554/93 (ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 23).

(5)

ABl. Nr. L 146 vom 4. 7. 1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3290/94 (ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 1053).

(6)

ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1).

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