Artikel 11 VO (EG) 95/1554
(1) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 erlassen.
Darin werden insbesondere die erforderlichen Kontrollmaßnahmen festgelegt; bei diesen Maßnahmen kann auf bestimmte Elemente des integrierten Systems zurückgegriffen werden.
(2) Sollten Übergangsmaßnahmen erforderlich sein, um die Durchführung der Anpassungen der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anpassungen zu erleichtern, so werden diese Maßnahmen nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren erlassen. Sie gelten längstens bis Ende des Wirtschaftsjahres 1995/96.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.