Artikel 10 VO (EG) 95/1554
Die Erzeugermitgliedstaaten führen eine Kontrolle ein zwecks
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Feststellung der Menge nicht entkörnter Gemeinschaftsbaumwolle, die bei jedem Entkörnungsunternehmen eingegangen ist,
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Feststellung der Menge nicht entkörnter Gemeinschaftsbaumwolle, die entkörnt worden ist,
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Feststellung der Menge entkörnter Baumwolle, die in jedem Entkörnungsunternehmen aus der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Menge gewonnen wurde,
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Überprüfung der Einhaltung des Mindestpreises.
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