Artikel 10 VO (EG) 95/1554

Die Erzeugermitgliedstaaten führen eine Kontrolle ein zwecks

Feststellung der Menge nicht entkörnter Gemeinschaftsbaumwolle, die bei jedem Entkörnungsunternehmen eingegangen ist,

Feststellung der Menge nicht entkörnter Gemeinschaftsbaumwolle, die entkörnt worden ist,

Feststellung der Menge entkörnter Baumwolle, die in jedem Entkörnungsunternehmen aus der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Menge gewonnen wurde,

Überprüfung der Einhaltung des Mindestpreises.

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