Artikel 9 VO (EG) 95/1554
Vor Ende Juni des laufenden Wirtschaftsjahres wird die tatsächliche Erzeugung dieses Wirtschaftsjahres nach dem Verfahren des Artikels 11 insbesondere unter Berücksichtigung der Mengen festgelegt, für welche die Beihilfe beantragt wurde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.