Artikel 8 VO (EG) 95/1554
(1) Vor dem 1. Oktober wird nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Erntevorausschätzung die geschätzte Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle gemäß Artikel 5 Absatz 3a Unterabsatz 1 ermittelt.
Für die Zwecke dieser Vorausschätzungen wird ein System der Aussaatflächenmeldung eingeführt.
(2) Vor dem 1. Dezember wird nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 unter Berücksichtigung des Stands der Ernte eine Neuschätzung der Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle sowie des Prozentsatzes der Erhöhung gemäß Artikel 5 Absatz 3a Unterabsatz 2 vorgenommen.
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