Artikel 7 VO (EG) 95/1554
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 wird die Beihilfe auf Antrag nur den Entkörnungsunternehmen gewährt, die
- a)
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einen Vertrag vorgelegt haben, nach welchem dem Erzeuger ein Preis gezahlt wird, der mindestens dem in Absatz 8a des Protokolls Nr. 4 genannten Mindestpreis entspricht, und der eine vertragliche Bestimmung erhält, der zufolge
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der vereinbarte Preis bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 und/oder Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 entsprechend der Auswirkung der Bestimmungen jenes Artikels auf die Beihilfe angepaßt wird,
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im Fall eines Unterschieds zwischen der Qualität der gelieferten Baumwolle gegenüber der Standardqualität im Sinne des Absatzes 8 des Protokolls Nr. 4 der vereinbarte Preis im gemeinsamen Einvernehmen der Vertragsparteien proportional berichtigt wird;
- b)
- zur Kontrolle des Beihilfeanspruchs eine Bestandsbuchhaltung für nicht entkörnte und entkörnte Baumwolle führen, die noch festzulegenden Vorschriften entspricht;
- c)
- weitere Belege vorlegen, die zur Kontrolle des Beihilfeanspruchs erforderlich sind;
- d)
- nachweisen, daß die aufgrund des Vertrags gelieferte Baumwolle in der Aussaatflächenmeldung nach Artikel 8 erfaßt ist.
(2) Die Beihilfe wird auf Antrag den Entkörnungsunternehmen gewährt, die Baumwolle im Auftrag eines einzelnen Erzeugers oder einer den Kriterien von Absatz 4 Unterabsatz 3 des Protokolls Nr. 4 entsprechenden Erzeugergemeinschaft entkörnen, sofern diese Unternehmen
- a)
- die Bedingungen von Absatz 1 Buchstaben b) und c) erfüllen;
- b)
- eine Erklärung mit Angabe der Bedingungen vorgelegt haben, unter denen die Entkörnung erfolgt und die Beihilfe verwaltet wird;
- c)
- sich verpflichten, die Beihilfe an den Einzelerzeuger bzw. gegebenenfalls an die betreffende Erzeugergemeinschaft weiterzugeben;
- d)
- nachweisen, daß die von der Erklärung nach Buchstabe b) betroffene Baumwolle in der Aussaatflächenmeldung nach Artikel 8 erfaßt ist;
- e)
- im Fall einer Erzeugergemeinschaft nachweisen, daß diese verpflichtet ist, eine der vertraglichen Bestimmung nach Absatz 1 Buchstabe a) entsprechende vertragliche Bestimmung vorzusehen und einzuhalten, sowie eine Verpflichtung der genannten Erzeugergemeinschaft vorlegen, die Nachweise über die Zahlung des Mindestpreises zu erbringen und zur Verfügung zu halten.
(3) Die Nichteinhaltung der in Absatz 2 Buchstabe e) vorgesehenen vertraglichen Bestimmung oder Verpflichtung durch eine Erzeugergemeinschaft, die die Entkörnung in ihrem Auftrag durchführen läßt, gilt als Verstoß gegen die Kriterien nach Absatz 4 Unterabsatz 3 des Protokolls Nr. 4.
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