Artikel 6 VO (EG) 95/1554

Die Senkung des Zielpreises gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 wird wie folgt festgelegt:

a)
Übersteigt in Spanien und Griechenland die tatsächliche Erzeugung die garantierte nationale Menge (GNM), so wird die Überschreitung in jedem Mitgliedstaat als Prozentsatz der GNM berechnet und der Zielpreis um die Hälfte des Prozentsatzes gekürzt, um den die GNM überschritten wurde;
b)
in den anderen Fällen wird die Menge, um die die tatsächliche Erzeugung die garantierte Höchstmenge (GHM) überschreitet, als Prozentsatz der GNM des betreffenden Mitgliedstaats berechnet und der Zielpreis um die Hälfte des Prozentsatzes gekürzt, um den die GNM überschritten wurde.

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