Artikel 5 VO (EG) 95/1554

(1) Ist der gemäß Artikel 3 ermittelte Weltmarktpreis niedriger als der Zielpreis, so wird unbeschadet des Artikels 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 für in der Gemeinschaft geerntete nicht entkörnte Baumwolle eine Beihilfe in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Preisen gewährt.

(2) Als Beihilfebetrag ist der Betrag zu zahlen, der am Tag des Eingangs des Beihilfeantrags gilt.

(3) Der Anspruch auf Beihilfe entsteht mit der Entkörnung. Auf Beihilfe kann jedoch ab dem 16. Oktober nach Beginn des Wirtschaftsjahres bei Eingang der nicht entkörnten Baumwolle bei dem Entkörnungsunternehmen ein Vorschuß geleistet werden, sofern eine ausreichende Sicherheit geleistet wird. Die Höhe des Vorschusses wird nach Absatz 3a bestimmt.

Der etwaige Restbetrag der Beihilfe wird nach Feststellung der tatsächlichen Erzeugung und der etwaigen Anpassungen der Beihilfe nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 gezahlt(1). Diese Zahlung erfolgt spätestens bis Ende des Wirtschaftsjahres.

(3a) Der Vorschuß je 100 kg nicht entkörnte Baumwolle entspricht dem Zielpreis, verringert um den Weltmarktpreis und um einen Betrag, der nach der in Artikel 6 vorgesehenen Berechnungsweise ermittelt wird, wobei jedoch die tatsächliche Erzeugung durch die geschätzte Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle ersetzt wird, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 ermittelt und um 15 % erhöht wird.

Ab dem 16. Dezember nach Beginn des Wirtschaftsjahres wird der in Unterabsatz 1 genannte Vorschuß durch einen neuen Vorschuß ersetzt, der nach derselben Berechnungsweise, jedoch auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 2 vorgenommenen und um mindestens 7,5 % erhöhten Neuschätzung der Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle bestimmt wird. Die zwischen dem 16. Oktober und dem 15. Dezember gezahlten Vorschüsse werden entsprechend erhöht, es sei denn, die Differenz zwischen den beiden Vorschüssen beläuft sich auf weniger als 1 ECU/100 kg.

(4) Die Beihilfe wird von dem Erzeugermitgliedstaat ausgezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Entkörnung stattfindet.

(5) Die Beihilfe wird nur für Baumwolle von einwandfreier und handelsüblicher Qualität gewährt.

(6) Beträgt die Menge entkörnter Baumwolle nicht mehr als 33 % der im Entkörnungsunternehmen eingegangenen Menge nicht entkörnter Baumwolle, so wird die Beihilfe für die mit 100 multiplizierte und durch 32 dividierte Menge entkörnter Baumwolle gewährt.

Beträgt die Menge entkörnter Baumwolle mehr als 33 % der im Entkörnungsunternehmen eingegangenen Menge nicht entkörnter Baumwolle, so wird die Beihilfe für die mit 33 multiplizierte und durch 32 dividierte Menge nicht entkörnter Baumwolle gewährt.

Die Menge entkörnter Baumwolle wird auf der Grundlage des Gewichts berechnet, das wiederum angepaßt je nach dem etwaigen Unterschied zwischen:

dem festgestellten repräsentativen Gehalt an Fremdbestandteilen im Vergleich zum entsprechenden repräsentativen Gehalt der Qualität Nr. 5 und

dem festgestellten Feuchtigkeitsgehalt im Vergleich zu dem repräsentativen Gehalt der vermarkteten Faser.

Die unter den beiden vorstehenden Gedankenstrichen genannten repräsentativen Gehalte werden nach dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Verfahren ermittelt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 184 vom 3. 7. 1987, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1553/95 (ABl. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 45).

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