Artikel 4 VO (EG) 95/1554
(1) Der Weltmarktpreis entkörnter Baumwolle wird für ein Erzeugnis der Qualität Nr. 5 (white middling) und mit 28 mm langen Fasern (1-3/32″) ermittelt. Dabei werden Angebote auf diesem Markt sowie die Notierungen an einem oder mehreren für den internationalen Handel wichtigen europäischen Börsenplätzen berücksichtigt. Er wird auf Grundlage der günstigsten Angebote und Notierungen unter denjenigen Angeboten und Notierungen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten.
(2) Zur Bestimmung dieses Preises wird ein Durchschnitt der an einem oder mehreren europäischen Börsenplätzen festgestellten Angebote und Notierungen für ein in einem nordeuropäischen Hafen cif-geliefertes Erzeugnis aus den verschiedenen Lieferländern ermittelt, die für den internationalen Handel als repräsentative Lieferanten gelten.
Kann der Weltmarktpreis jedoch nicht nach Maßgabe des vorstehenden Unterabsatzes bestimmt werden, so erfolgt seine Bestimmung
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auf der Grundlage einer begrenzten Anzahl der am Börsenplatz Liverpool oder einer anderen europäischen Börse festgestellten repräsentativsten Angebote und Notierungen für ein in Piräus cif-geliefertes Erzeugnis oder
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auf der Grundlage der Angebote und Notierungen an einer nicht-europäischen Börse, indem entweder ein Durchschnitt für die Angebote und Notierungen eines in Piräus cif-gelieferten Erzeugnisses aus den verschiedenen Lieferländern ermittelt wird, die für den internationalen Handel als repräsentativste Lieferanten gelten, oder indem eine begrenzte Anzahl von den repräsentativsten Angeboten und Notierungen für ein in Piräus cif-angeliefertes Erzeugnis herangezogen wird.
(3) Bei Angeboten und Notierungen, die den Anforderungen der vorstehenden Absätze nicht entsprechen, werden die erforderlichen Berichtigungen vorgenommen.
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