Artikel 3 VO (EG) 95/1554

(1) Der Weltmarktpreis nicht entkörnter Baumwolle wird anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle zugrunde gelegten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis ermittelt. Er wird regelmäßig auf der Grundlage des für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreises bestimmt.

(2) Kann der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle nicht gemäß Absatz 1 ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

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